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Eingereicht beim EU-KI-Büro am 3. Juni 2026

EU-KI-Büro · Artikel-50-Konsultation

Eingereicht am 3. Juni 2026

Audacts Stellungnahme zur Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros (3. Juni 2026).

Überprüfbare, maschinenlesbare, rechtsraumbewusste Compliance-Nachweise als Standard — eingereicht bei der Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros im Rahmen des öffentlichen Stakeholder-Verfahrens.

Eingereicht beim EU-KI-Büro am 3. Juni 2026Antwort auf die öffentliche Konsultation

Fünf konkrete Positionen in der Stellungnahme

  1. 1 · Überprüfbarkeit

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  2. 2 · Maschinenlesbare Nachweise

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  3. 3 · Rechtsraumbewusstsein

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  4. 4 · Vertragliche Zuordnung zwischen Anbieter und Betreiber

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  5. 5 · Offenes Nachweis-Schema

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Warum das wichtig ist

Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Ohne operative Überprüfbarkeit verkommt die Pflicht zu selbsterklärter Compliance — und genau das ist es, was die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten dem EU-KI-Büro wiederholt gesagt haben: in der Breite nicht beaufsichtigbar. Die fünf obigen Positionen sind so ausgelegt, dass jeder Anbieter sie umsetzen kann, nicht nur Audact.

Stakeholder-Beteiligung

Audact hat am 3. Juni 2026 eine Antwort auf die öffentliche Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros eingereicht, erstellt in Zusammenarbeit mit externer EU-Regulierungsberatung.