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Eingereicht beim EU-KI-Büro am 3. Juni 2026

EU-KI-Büro · Artikel-50-Konsultation

Eingereicht am 3. Juni 2026

Audacts Stellungnahme zur Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros (3. Juni 2026).

Überprüfbare, maschinenlesbare, rechtsraumbewusste Compliance-Nachweise als Standard — eingereicht bei der Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros im Rahmen des öffentlichen Stakeholder-Verfahrens.

Eingereicht beim EU-KI-Büro am 3. Juni 2026Antwort auf die öffentliche Konsultation

Fünf konkrete Positionen in der Stellungnahme

  1. 1 · Überprüfbarkeit

    Die Pflichten nach Artikel 50 sollten operativ überprüfbar sein, nicht bloß deklarativ. Audact schlägt vor, dass jede KI-Interaktion mit einer natürlichen Person einen manipulationssicheren, maschinell prüfbaren Nachweis erzeugt, der Offenlegung, Einwilligung, Rechtsraum und Zeitstempel umfasst.

  2. 2 · Maschinenlesbare Nachweise

    Evidence Chains sollten sich als W3C Verifiable Credentials + C2PA-Content-Credentials ausdrücken lassen. Das ermöglicht eine anbieterübergreifende Prüfbarkeit und erlaubt es den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, Nachweise über Standard-Tooling einzulesen statt über anbieterspezifische Dashboards.

  3. 3 · Rechtsraumbewusstsein

    Eine Policy Engine pro Mitgliedstaat ist notwendig, weil Artikel 50 neben nationalen Regeln gilt (NL-Telecomwet, Anforderungen auf Bundesland-Ebene in DE, CNIL-Leitlinien in FR). Audact liefert eine Engine pro Mitgliedstaat + pro Bundesland und schlägt ein öffentliches, maschinenlesbares Regel-Schema vor, damit nicht jeder Anbieter inkompatible Auslegungen pflegen muss.

  4. 4 · Vertragliche Zuordnung zwischen Anbieter und Betreiber

    Die Haftung zwischen Anbieter und Betreiber sollte durch klare, schriftliche Vertragsbedingungen zugeordnet werden, mit Standardregeln für den Fall des Schweigens. Ohne das tragen Agenturen, die als Betreiber handeln, ein unklares Restrisiko für das Verhalten der vorgelagerten Plattform.

  5. 5 · Offenes Nachweis-Schema

    Audact veröffentlicht sein Regel-Schema unter AudactRules (CC-BY-SA), einer offenen Lizenz, die es jedem Anbieter — auch Wettbewerbern — erlaubt, dasselbe Nachweisformat zu übernehmen. Compliance-Nachweise sollten portierbar sein, kein Lock-in-Mechanismus.

Warum das wichtig ist

Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Ohne operative Überprüfbarkeit verkommt die Pflicht zu selbsterklärter Compliance — und genau das ist es, was die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten dem EU-KI-Büro wiederholt gesagt haben: in der Breite nicht beaufsichtigbar. Die fünf obigen Positionen sind so ausgelegt, dass jeder Anbieter sie umsetzen kann, nicht nur Audact.

Stakeholder-Beteiligung

Audact hat am 3. Juni 2026 eine Antwort auf die öffentliche Artikel-50-Konsultation des EU-KI-Büros eingereicht, erstellt in Zusammenarbeit mit externer EU-Regulierungsberatung.